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	<title>Ja Chef</title>
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	<description>Für alle Duckmäuser</description>
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		<title>Ja Chef</title>
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		<title>Verklage deinen Arbeitgeber</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 20:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vorgesezte]]></category>

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		<description><![CDATA[Klage vor dem Arbeitsgericht und du hast verloren auch wenn du den Prozess gewonnen hast.
Wenn der Arbeitgeber vor den Kadi geschleppt wird ist er dermaßen sauer das er sich noch mehr in sein Opfer Verbeißt!
Ab hier werden die meisten zum Tier und lassen sich jede Menge und vorallem miese Tricks einfallen um dir das Leben schwer [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=19&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p>Klage vor dem Arbeitsgericht und du hast verloren auch wenn du den Prozess gewonnen hast.</p>
<p>Wenn der Arbeitgeber vor den Kadi geschleppt wird ist er dermaßen sauer das er sich noch mehr in sein Opfer Verbeißt!</p>
<p>Ab hier werden die meisten zum Tier und lassen sich jede Menge und vorallem miese Tricks einfallen um dir das Leben schwer zu machen. Die ganzen <strong>karriere</strong>-<strong>geilen </strong>Typen werden auf die arme Sau, die nur ihr Recht durchsetzen will oder durchgesetzt hat, losgelassen.</p>
<p>Da man von allen Seiten angegriffen wird, kann es eigendlich nicht lange dauern bis dieses überbezahlte Vorgesetztenpack ihr Ziel erreicht.</p>
<p>Natürlich kannst du dir das auch alles ersparen indem du spurrst und zu allem ja und Amen sagst.</p>
<p>Aber solange wie ein Mitarbeiter anders behandelt wird als der Rest der Leute kann ich es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren dagegen zu kämpfen und schon garnicht, wenn offensichtlich Menschen beschäftigt werden die Ihrer Aufgabe geistig nicht folgen können aber noch über dich gestellt werden wodurch sie auch noch <strong>finanziell </strong>besser gestellt sind.</p>
<p> </p>
<img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/categories/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /> <img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/tags/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/kennedeinerechte.wordpress.com/19/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/kennedeinerechte.wordpress.com/19/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/kennedeinerechte.wordpress.com/19/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/kennedeinerechte.wordpress.com/19/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/kennedeinerechte.wordpress.com/19/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/kennedeinerechte.wordpress.com/19/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=19&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" /></div>]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Teilzeitanpruch gerichtlich durchsetzen</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/03/21/teilzeitanpruch-gerichtlich-durchsetzen/</link>
		<comments>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/03/21/teilzeitanpruch-gerichtlich-durchsetzen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 21:40:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Amt]]></category>
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		<category><![CDATA[Pinkel]]></category>
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		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[
Versuche deinen Teilzeitanspruch gerichtlich durch zusetzen und du erlebst dein blaues Wunder. 

Wenn dann noch das Land NRW die Beklagte ist, dann gute Nacht Johanna.

Das fängt schon mit dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht an. Das Gericht gehört ebenfalls zum Land NRW.

Da komme ich unweigerlich auf das Sprichwort &#8211; Eine Krähe hackt der anderen kein Auge [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=18&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p><span style="font-family:'Georgia','serif';"><span style="font-family:'Georgia','serif';"><font face="Times New Roman"><span style="font-size:14pt;"><span style="font-size:14pt;"><span style="font-size:14pt;"></span></span></span></font></span></span><span style="font-family:'Georgia','serif';"><span style="font-family:'Georgia','serif';"><font face="Times New Roman"><span style="font-size:14pt;"><span style="font-size:14pt;"><span style="font-size:14pt;"></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Versuche deinen Teilzeitanspruch gerichtlich durch zusetzen und du erlebst dein blaues Wunder. </font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Wenn dann noch das Land NRW die Beklagte ist, dann gute Nacht Johanna.</font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Das fängt schon mit dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht an. Das Gericht gehört ebenfalls zum Land NRW.</font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Da komme ich unweigerlich auf das Sprichwort &#8211; Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. </font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Nun bekommt man das mit, was sich die hoch bezahlten feinen Pinkel, aus den Landesbehörden in der freien Wirtschaft so abgekuckt haben.</font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Es wird sofort versucht dich mit einer Abfindung und einem Auflösungsvertrag abzuschieben. Das heißt natürlich „ Friss oder stirb“ und nichts anderes.</font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><span><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></span></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">Da haben da haben sich Leute auf die Fahne geschrieben die kleinsten „Staatsdiener“ mit allen Mitteln abzuschieben. Nimm unser Angebot an oder  wir Klagen dich durch alle Instanzen aus dem Amt.</font></p>
<p><font size="3" face="Comic Sans MS"></font></p>
<p style="margin:0;" class="MsoNormal"><font size="3" face="Comic Sans MS">So sieht die Wirklichkeit im Land NRW schon aus. Da wird groß von Teilzeitarbeit oder Flexibleren Arbeitszeiten in Bund und Land geschwafelt aber wehe du willst was von dem haben und bist obendrein noch unbequem in deren Augen weil du nicht so funktionierst wie die es wollen, dann wirst du in den sozialen Abstieg getrieben   </font></p>
<p><span style="font-size:14pt;"><span></span></span></p>
<p></span></span></span></font></span></span></p>
<img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/categories/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /> <img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/tags/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/kennedeinerechte.wordpress.com/18/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/kennedeinerechte.wordpress.com/18/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/kennedeinerechte.wordpress.com/18/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/kennedeinerechte.wordpress.com/18/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/kennedeinerechte.wordpress.com/18/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/kennedeinerechte.wordpress.com/18/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=18&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" /></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Personaleinsatzmanagement</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Feb 2008 19:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gesetz über das Personaleinsatzmanagement in Nordrhein-Westfalen
PEMG NRW
Vom 19. Juni 2007Gesetzestext
§ 1 Einrichtung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wird als eine dem Finanzministerium nachgeordnete Landesoberbehörde eingerichtet.
(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann Außenstellen einrichten.
(3) Das Finanzministerium bestimmt den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement durch Rechtsverordnung.
§ 2 Zuständigkeit und Aufgabe
(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=16&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="4">Gesetz über das Personaleinsatzmanagement in Nordrhein-Westfalen</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="4">PEMG NRW</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Vom 19. Juni 2007</font></font></font><font color="#ffffff"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Gesetzestext</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 1 Einrichtung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wird als eine dem Finanzministerium </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">nachgeordnete Landesoberbehörde eingerichtet.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann Außenstellen einrichten.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(3) Das <a target="_blank" href="http://www.fm.nrw.de/" title="Finanzministerium NRW ">Finanzministerium </a>bestimmt den Sitz des Landesamtes für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement durch Rechtsverordnung.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 2 Zuständigkeit und Aufgabe</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist für die Durchführung dieses </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Gesetzes zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat die Aufgabe, den erforderlichen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Stellenabbau durch landesweit flexiblen Personaleinsatz zu fördern und dazu geeignete </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Qualifizierungsmaßnahmen zu veranlassen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 3 Anwendungsbereich</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Das Personaleinsatzmanagement findet auf die Landesverwaltung einschließlich der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Justiz und Justizverwaltung sowie der Sondervermögen und der Landesbetriebe </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Anwendung. Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Informationsfreiheit.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 4 Personalisierung</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Die für die Personalführung zuständigen Dienststellen sind verpflichtet, zu den vom </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Finanzministerium festgelegten Terminen die im aushaltsgesetz in seiner jeweils </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und Stellen, für deren </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind und die im maßgeblichen Einzelplan die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Zahl der im Fälligkeitszeitraum zu realisierenden kw-Vermerke durch reguläre </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Altersabgänge übersteigen, unter Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Maßnahmen einzelnen Beschäftigten zuzuordnen (Personalisierung). Entsprechendes gilt </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für Stelleneinsparungen, die die Landesregierung im laufenden Haushaltsjahr beschließt. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Ausgenommen von der Personalisierung nach Satz 1 und 2 sind Planstellen und Stellen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">der Besoldungsordnung R. Für Planstellen und Stellen, für deren Wegfall die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Voraussetzungen erst im Jahre 2008 eintreten, kann das Finanzministerium die Termine </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für die Personalisierung mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festlegen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Die Personalisierung erfolgt auf der Grundlage von Sozialkriterien unter </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Berücksichtigung dienstlicher Belange. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Rechtsverordnung die maßgeblichen Kriterien für die personelle Auswahl, insbesondere </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">die Sozialkriterien, festzulegen und zu gewichten sowie Bestimmungen zum Verfahren zu </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">treffen. Freiwillige Meldungen sind unter Beachtung dienstlicher Interessen zu </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">berücksichtigen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(3) Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von der Verpflichtung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zur Personalisierung zulassen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(4) Die Dienststellen geben die Entscheidung über die Personalisierung den benannten </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beschäftigten unverzüglich schriftlich bekannt.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 5 Versetzung der Beschäftigten</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Die Dienststellen versetzen unverzüglich die Beschäftigten, denen nach § 4 eine als </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">künftig wegfallend bezeichnete Planstelle oder Stelle zugeordnet ist, zum Landesamt für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Vor Erhebung einer Klage, die die Versetzung zum Landesamt für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Vorverfahren statt. § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Fassung vom 31. Januar 1999 (BGBl. I S. 654) gilt entsprechend.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 6 Umsetzung der Planstellen und Stellen</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Die nach § 4 personalisierten Planstellen und Stellen sind zum Landesamt für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement umzusetzen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 7 Stellenbesetzung</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Planstellen und Stellen dürfen innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Ressorts durch Versetzung oder Umsetzung besetzt werden, sofern damit keine </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beförderung oder Höhergruppierung einhergeht. Im Übrigen richtet sich das Verfahren </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">der Stellenbesetzung nach den folgenden Absätzen. </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">unverzüglich zur Besetzung vorgesehene Planstellen und Stellen in der Wertigkeit und </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">mit dem Anforderungsprofil, in der sie frei werden oder neu eingerichtet worden sind. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Sie sind, soweit haushaltsgesetzlich keine abweichende Regelung zur Stellenbesetzung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">getroffen ist, nach Maßgabe der folgenden Absätze mit Beschäftigten des Landesamtes </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für Personaleinsatzmanagement zu besetzen. Eine ressortübergreifende Ausschreibung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">hat bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 3 zu unterbleiben.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement benennt den Dienststellen für die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">freien und besetzbaren Planstellen und Stellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Der Benennung hat eine Bekanntmachung dieser Planstellen und Stellen innerhalb des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesamtes für Personaleinsatzmanagement voranzugehen. Die für die Einstellungen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zuständigen Dienststellen treffen eine Auswahlentscheidung. Im Falle einer Versetzung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">auf eine Stelle gleicher Wertigkeit ist einem auch unter Berücksichtigung von </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">geeigneten, zeitlich angemessenen Qualifizierungsmaßnahmen geeigneten Beschäftigten </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Im Übrigen ist </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Beschäftigten des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Wird keiner der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">benannten Beschäftigten ausgewählt, hat die Dienststelle dies unverzüglich anhand </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">objektiver Kriterien der Stellenbeschreibung gegenüber dem Landesamt für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement schriftlich zu begründen. In diesem Fall ist dem Landesamt </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für Personaleinsatzmanagement einmalig Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Stellung zu nehmen oder alternative Personalvorschläge zu unterbreiten.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(4) Stellen oder Planstellen, die in dem Verfahren nach Absatz 3 unbesetzt geblieben </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">sind, können von den Ressorts zur Besetzung mit unbefristet beschäftigten </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesbediensteten landesweit ausgeschrieben werden.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(5) Kann die Planstelle oder Stelle nicht in dem Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">besetzt werden, kann eine externe Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung einer </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">unbefristeten Stelle und deren Besetzung bedarf der Zustimmung des Landesamtes für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(6) Ausgenommen von der Meldeverpflichtung und Stellenbesetzung gemäß den </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Absätzen 2 bis 5 sind Planstellen und Stellen, </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">1. die benötigt werden für die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs von </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">2. die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind, es sei </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">denn, es gibt eine haushaltsgesetzliche Verpflichtung zur Übernahme,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">3. für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; für Stellen im </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Eingangsamt der jeweiligen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften bleibt die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 unberührt,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">4. die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden, </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">5. die im Wege der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Ressorts besetzt werden sollen,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">6. für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Referendarinnen und </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Referendare,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">7. deren Besetzung zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs zwingend erforderlich ist. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Das Finanzministerium kann in besonders gelagerten Einzelfällen weitere Ausnahmen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zulassen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(7) Unter Berücksichtigung berechtigter Belange der Personalentwicklung in den </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Dienststellen und in dem Landesamt für ersonaleinsatzmanagement können die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Ressorts durch jährliche Vereinbarungen mit dem Finanzministerium festlegen, in </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">welchem Umfang Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement in </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Dienststellen der Ressorts dauerhaft aufgenommen werden. In diesem Fall können </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Ausnahmen von Meldeverpflichtung und der Stellenbesetzung nach den Absätzen 2 </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">bis 5 sowie von der Pflicht zur Personalisierung nach § 4 zugelassen werden. </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(8) In Fällen, in denen eine Dienststelle entgegen den Absätzen 2 bis 5 eine Planstelle </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">oder Stelle besetzt oder nicht meldet, wird eine freie Stelle des Ressorts mit </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">entsprechender Wertigkeit in Abgang gestellt und das Personalausgabenbudget </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">entsprechend reduziert.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(9) Für Anteile an Planstellen und Stellen gelten die vorstehenden Regelungen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">entsprechend.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 8 Übergangseinsätze, Abordnungen</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement können unter </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen Vorübergehend zur </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Landesverwaltung oder zur Vorbereitung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">einer Versetzungsentscheidung abgeordnet werden (Übergangseinsatz). Die vorrangige </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Vermittlung der Beschäftigten auf unbefristete und freie Planstellen und Stellen gemäß § </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">7 bleibt hiervon unberührt.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">unverzüglich für Übergangseinsätze geeignete Tätigkeiten oder Stellen, insbesondere </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">1. Aushilfstätigkeiten,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">2. Vertretungen für Beschäftigte,</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">3. Stellen, die im Nachzug der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">oder den Ressorts befristet frei werden und</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">4. Projekte zur Verwaltungsmodernisierung oder andere Tätigkeiten, die Kosten </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">senkend, Einnahmen steigernd oder Qualität verbessernd wirken sollen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement entscheidet im Einvernehmen mit </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">den Dienststellen über die Geeignetheit und Dauer der Übergangseinsätze und benennt </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">den Dienststellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Die Auswahlentscheidung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">treffen die Dienststellen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(4) Übergangseinsätze zur Qualifizierung und Vorbereitung einer </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Versetzungsentscheidung werden in Abstimmung mit den zuständigen obersten</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesbehörden durchgeführt.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(5) Soweit eine Vermittlung gemäß § 7 oder ein Übergangseinsatz nicht in Betracht </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">kommt, werden die Beschäftigten vorübergehend an die Dienststelle abgeordnet, bei der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">sie vor Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(6) Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 8 Abs. 2 </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zulassen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 9 Verwendung und Vermittlung außerhalb der Landesverwaltung</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann seinen Beschäftigten mit deren </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Zustimmung Tätigkeiten außerhalb der Landesverwaltung vermitteln. Es kann im </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anreizsysteme schaffen, diese Tätigkeiten </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">aufzunehmen. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen kann den Beschäftigten eine </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Rückkehr in den Landesdienst ermöglicht werden.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Die Hochschulen im Sinne § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(GV. NRW. S. 474) können durch Vereinbarung mit dem Landesamt für </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personaleinsatzmanagement Beschäftigte übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Die Durchführung des Personaleinsatzmanagements ist Teil der Personalwirtschaft </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">und der Personalverwaltung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beschäftigten des Landes ist zulässig, soweit sie der Wahrnehmung der in § 2 </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">bezeichneten Aufgabe dient. Es gelten die Vorschriften der §§ 102 bis 102g des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landesbeamtengesetzes (GV. NRW. 1981 S. 234) in der jeweils geltenden Fassung, </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 29 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2000 S. 542) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für die Durchführung des Personaleinsatzmanagements. </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgabe dient, ist die Einrichtung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">automatisierter Abrufverfahren zulässig.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 11 Personalvertretung</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(1) Versetzungen zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement unterliegen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(Landespersonalvertretungsgesetz) der Mitwirkung des für die Personalmaßnahme </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zuständigen Personalrats der abgebenden Dienststelle. Einwendungen gegen eine </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">beabsichtigte Versetzung kann der Personalrat abweichend von § 69 des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landespersonalvertretungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen schriftlich erheben. </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht, findet innerhalb </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">von zwei Wochen eine Erörterung statt. Wird im Rahmen der Erörterung keine Einigung </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">erzielt, hat die Dienststelle die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Personalrat schriftlich zu begründen; damit ist das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(2) Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement mit einer Dauer </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">von mehr als drei bis zu 12 Monaten unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 6 des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landespersonalvertretungsgesetzes der Mitwirkung des Personalrats des Landesamtes </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">für Personaleinsatzmanagement. Im Übrigen gelten für Versetzungen und Abordnungen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement die Bestimmungen des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes beträgt die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">regelmäßige Amtszeit des Personalrats beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">zwei Jahre; die erste Amtsperiode beträgt 1 Jahr. </font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">(4) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt das </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Wahlrecht der Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, die </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">länger als sechs Monate zu einer Dienststelle abgeordnet wurden, bestehen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 12 Vorgezogener Ruhestand</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigte Beamte können auf ihren </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">entgegenstehen. Das Ruhegehalt der in Ruhestand versetzten Beamten vermindert sich </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1976, S. 2485, 3839) in der jeweils geltenden </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Fassung.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 13 Verwaltungsvorschriften</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Das Finanzministerium kann die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Verwaltungsvorschriften erlassen.</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">§ 14 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten</font></font></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0;"><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. Juni </font></font></font><font color="#000000"><font face="Verdana, sans-serif"><font size="2">2012 außer Kraft.</font></font></font></p>
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	</item>
		<item>
		<title>Verringerung der Arbeitszeit &#8211; 9 Sa 787/04 &#8211; Urteil vom 23.03.2005</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/02/04/verringerung-der-arbeitszeit-9-sa-78704-urteil-vom-23032005/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 15:31:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[der Klägerin in entscheidender Weise entgegenstehen]]></category>
		<category><![CDATA[die dem]]></category>
		<category><![CDATA[nach wie vor keinerlei betriebliche Belange]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitwunsch]]></category>
		<category><![CDATA[von der Beklagten vorgetragen worden]]></category>
		<category><![CDATA[würden]]></category>

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		<description><![CDATA[ LAG 
Gerichtsort Mainz 
Datum 23.03.2005 
Aktenzeichen 9 Sa 787/04
Aktenzeichen:
9 Sa 787/04
6 Ca 3858/02
ArbG Koblenz 
- AK Neuwied -
Verkündet am: 23.03.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz &#8211; Auswärtige Kammern Neuwied &#8211; vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=14&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p> <font color="#000000">LAG </font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Gerichtsort Mainz </font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Datum 23.03.2005 </font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Aktenzeichen 9 Sa 787/04</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Aktenzeichen:<br />
<u>9 Sa 787/04<br />
</u>6 Ca 3858/02<br />
ArbG Koblenz <br />
- AK Neuwied -</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Verkündet am: 23.03.2005</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><u><b>Tenor:</b></u></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz &#8211; Auswärtige Kammern Neuwied &#8211; vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">2. Die Revision wird nicht zugelassen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><u><b>Tatbestand:</b></u></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Parteien streiten um den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Wegen des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Prozessgeschichte wird auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz &#8211; Auswärtige Kammern Neuwied &#8211; vom 14.07.2004 (Seite 3 &#8211; 11 = Bl. 184 &#8211; 192 d. A.) Bezug genommen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><b>Die Klägerin hat beantragt, </b></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit auf 15 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen,</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">2. die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, auf der Grundlage des nach Maßgabe des Antrags zu 1. geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><b>Die Beklagte hat beantragt, </b></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">die Klage abzuweisen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Das Arbeitsgericht Koblenz &#8211; Auswärtige Kammern Neuwied &#8211; hat mit Urteil vom 14.07.2004 (Bl. 182 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Wochenstunden zuzustimmen. Desweiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des nach Maßgabe der Ziffer 1. des Tenors geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien nicht etwa deshalb unzulässig, weil sich aus ihnen der Zeitpunkt, ab dem die Klägerin den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung verlange, nicht ergebe. Denn aufgrund des dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens stehe rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 15.02.2003 über den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichtes hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits in Teilzeit zu beschäftigen. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruches der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit/Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin seien nach §§ 8, 7 Teilzeitbefristungsgesetz erfüllt. Dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden wöchentlich und der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf drei Stunden arbeitstäglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr stünden keine betrieblichen Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz entgegen. Solche Gründe seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen sind die Ausführungen des Arbeitsgerichtes inhaltsgleich mit jenen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2003, das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren verkündet worden ist, welches die Prozessparteien unter dem damaligen zweitinstanzlichen Aktenzeichen 9 Sa 419/03 geführt haben. Von einer wiederholenden Darstellung dieser Entscheidungsgründe, welche den Prozessparteien bekannt sind, wird abgesehen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz &#8211; Auswärtige Kammern Neuwied -, welches ihr am 23.08.2004 zugestellt worden ist, am 21.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 23.11.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 23.11.2004 verlängert worden war.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Beklagte hat geltend gemacht,</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Koblenz sei das Organisationskonzept der Beklagten schlüssig. In der Abteilung Forschung und Entwicklung, in welcher bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrages der Klägerin   23,6 % aller Laboranten Teilzeitkräfte gewesen seien, sei die Höchstgrenze der Beschäftigungsmöglichkeit für Teilzeitkräfte erreicht gewesen, da aufgrund der beim Einsatz von Teilzeitkräften auftretenden Koordinationsprobleme und Reibungsverluste ein betriebswirtschaftliches Arbeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Das Organisationskonzept der Beklagten sei im Betrieb auch tatsächlich umgesetzt worden, zumal die Teilzeitwünsche anderer Mitarbeiter aus dem Bereich Forschung und Entwicklung abgelehnt worden seien. Im Bereich Forschung und Entwicklung müssten die Arbeitsprozesse solange wie möglich kontinuierlich von der gleichen Person ausgeführt werden, ansonsten entstünden immer wieder Reibungsverluste durch zeitaufwändige Übergaben. Aufgrund der Überschreitung der Grenze von 20 % an Teilzeitbeschäftigungen in dieser Abteilung sei der weitere Einsatz von Teilzeitkräften dort nicht mehr zu verantworten.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Unabhängig hiervon koste die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes durchschnittlich ca. 70.000,00 €, so dass ein Teil dieser Investition umsonst wäre, wenn Teilzeitkräfte lediglich vormittags an einem entsprechenden Arbeitsplatz arbeiten würden. Soweit das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Klägerin von Anfang an angeboten habe, die gewünschte Teilzeit auch beispielsweise an zwei vollen Tagen abzuleisten, sei dies kein triftiges Gegenargument. Das Arbeitsgericht lasse hier unberücksichtigt, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit und der gleichzeitig damit verbundene Antrag auf Verteilung der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entweder nur komplett angenommen oder auch nur komplett abgelehnt werden könne. Die in dem Urteil des Arbeitsgerichtes enthaltene Verteilung der Arbeitszeit auf 09:00 bis 12:00 Uhr von montags bis freitags entspreche den betrieblichen Erfordernissen der Beklagten am wenigsten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht wenigstens bei der Verteilung der Arbeitszeit auf diese Interessenlage der Beklagten nicht eingegangen sei.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2004 (Bl. 220 ff. d. A.) verwiesen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><b>Die Beklagte beantragt, </b></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2004, Az. 6 Ca 3858/02 abzuändern und nach den Schlussanträgen der Beklagten in der ersten Instanz zu erkennen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><b>Die Klägerin beantragt, </b></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">die Berufung zurückzuweisen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Klägerin führt aus,</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in ihrer Abteilung Forschung- und Entwicklung neben bereits beschäftigten 17 Teilzeitkräften nicht als 18. Teilzeitkraft die Klägerin einsetzen könne. Lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Beklagte davon spreche, dass in dieser Abteilung die Höchstgrenze der Beschäftigungsmöglichkeit für Teilzeitkräfte erreicht sei.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Es könne richtig sein, dass die Kommunikationsintensität infolge des Einsatzes von Teilzeitkräften zu einer Risikoerhöhung führe. Dies gelte allerdings auch dann, wenn die Kommunikation zwischen Vollzeitbeschäftigten geführt werden müsse. Je höher der Kommunikationsgrad sei, umso wahrscheinlicher dürfte es sein, dass sich eben einmal ein Fehler einstelle. Dies habe der Gesetzgeber aber hingenommen, als er einen Teilzeitanspruch normiert habe.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2004 (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000"><u><b>Entscheidungsgründe:</b></u></font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beklagte verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin auf 15 Wochenstunden zuzustimmen und die Klägerin auf der Grundlage des entsprechend geänderten Arbeitsvertrages an den Wochentagen von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Ein entsprechender Rechtsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz. Diese gesetzliche Regelung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, sie ist nicht verfassungswidrig und der Verringerung der Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Klägerin stehen im vorliegenden Fall auch betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz nicht entgegen. Die Einzelheiten, welche diese Feststellungen begründen, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits in seinem Urteil vom 24.09.2003, welches in dem einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 Sa 419/03 zwischen den Prozessparteien verkündet worden ist unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe ausführlich dargelegt. Von einer wiederholenden Darstellung dieser Ausführungen, die nach wie vor Gültigkeit haben und beiden Prozessparteien hinreichend bekannt sind, wird abgesehen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Berufungsbegründung zeigt lediglich einen neuen Gesichtspunkt auf, der sich gegen diese Entscheidungsgründe richtet. Die Beklagte hat nämlich in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Einrichtung eines Laborarbeitsplatzes koste durchschnittlich 70.000,00 €; der Teilzeitwunsch der Klägerin führe dazu, dass ein solcher Laborarbeitsplatz lediglich vormittags besetzt sei. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass die Klägerin von Anfang an bereit gewesen sei, die gewünschte Teilzeit auch beispielsweise an zwei vollen Tagen abzuleisten, da das Teilzeitverlangen einschließlich der Arbeitszeitwünsche nur insgesamt habe von der Beklagten angenommen oder abgelehnt werden können.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 18.02.2003 &#8211; 9 AZR 356/02 &#8211; = AP Nr. 1 zu § 8 Teilzeitbefristungsgesetz), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsgebot annehmen oder ablehnen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitverlangens die Verringerung der Arbeitszeit nicht von einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Vormittage von montags bis freitags abhängig gemacht hat. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich angeboten, die Arbeitsleistung an zwei zusammenhängenden vollen Arbeitstagen zu erbringen. Mithin bestand für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht die Situation, dass die Beklagte gezwungen gewesen wäre, das Teilzeitverlangen wegen einer Verteilung der Arbeitszeit, die zu einer geringeren Auslastung der teuren Laborarbeitsplätze geführt hätte, abzulehnen. Sie hatte vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit, dem Teilzeitverlangen der Klägerin nachzukommen und gleichzeitig für eine ganztägige Auslastung der Laborarbeitsplätze zu sorgen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Unabhängig hiervon gab es in der Abteilung Forschung und Entwicklung mindestens fünf weitere Teilzeitverlangen, welche die Beklagte in der Vergangenheit negativ beschieden hat. Mithin hätte eine ganztägige Auslastung eines teuren Laborarbeitsplatzes auch dadurch erreicht werden können, dass nicht nur der Klägerin die Möglichkeit eröffnet wird, in Teilzeit zu arbeiten, sondern einer weiteren Arbeitnehmerin oder einem weiteren Arbeitnehmer aus dem Kreis der insoweit interessierten Beschäftigen in der Abteilung Forschung und Entwicklung.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Nach alledem sind nach wie vor keinerlei betriebliche Belange von der Beklagten vorgetragen worden, die dem Teilzeitwunsch der Klägerin in entscheidender Weise entgegenstehen würden.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Die Berufung war somit unter Berücksichtigung der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.</font></p>
<p align="left" style="margin-bottom:0.5cm;"><font color="#000000">Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass bestand, die Revision zuzulassen. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.</font></p>
<p>Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Teilzeitarbeit und Einstellung einer Ersatzkraft</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/02/03/anspruch-auf-teilzeitarbeit-und-einstellung-einer-ersatzkraft/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzkraft]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 &#8211; 9 AZR 636/02
(Pressemitteilung des BAG Nr. 67/03)
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=13&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 &#8211; <a target="_blank" href="http://lexetius.com/2003,3579" title="Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02">9 AZR 636/02</a></p>
<p>(Pressemitteilung des BAG Nr. 67/03)<br />
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein solches Organisationskonzept kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen, jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Dieses Organisationskonzept des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.</p>
<p>Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten, die Getränkedosen und Getränkedeckel herstellt, als Betriebselektriker in der Dosen- und Deckelfertigung tätig. Dort wird dreischichtig gearbeitet, wobei nach dem Stellenbesetzungsplan jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker in einer einzelnen Schicht arbeiten. Es sind Kenntnisse in &#8222;Rockwell SPS Steuerungen&#8220; erforderlich. Der Kläger verlangt eine Halbierung seiner monatlichen Arbeitszeit. Die Beklagte hat ergebnislos eine Ersatzkraft mit Kenntnissen in &#8222;Rockwell SPS Steuerungen&#8220; gesucht. Üblicherweise verfügen Betriebselektriker nicht über diese speziellen Kenntnisse. Wie das Landesarbeitsgericht war auch der Neunte Senat der Auffassung, die Beklagte hätte die Suche nach einer Ersatzkraft nicht auf Elektriker mit Kenntnissen in &#8222;Rockwell SPS Steuerungen&#8220; beschränken dürfen; denn die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, sie halte auch Elektriker ohne die speziellen Kenntnisse für geeignet. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat noch aufzuklären, ob auf dem Arbeitsmarkt ein zur Teilzeitarbeit bereiter Elektriker ohne diese speziellen Kenntnisse zu finden gewesen wäre.</p>
<p><em>(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, <a target="_blank" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2004/10_Sa_232_02urteil20041115.html" title="Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.September 2002 ">Urteil vom 27.September 2002 &#8211; 10 Sa 232/02 -)</a></em></p>
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		<title>Überblick über die Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge</title>
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		<pubDate>Sat, 02 Feb 2008 17:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.Mit diesem Gesetzes soll Teilzeitarbeit gefördert, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festgelegt und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden.
1. Recht auf Teilzeit
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Für die Verringerung gibt es keine Ober- oder [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=12&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p><a target="_blank" href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/index.html"><strong>Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge</strong></a>.Mit diesem Gesetzes soll Teilzeitarbeit gefördert, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festgelegt und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden.</p>
<p><a name="1" title="1" id="1"></a><strong>1. Recht auf Teilzeit</strong><strong><br />
</strong>Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Für die Verringerung gibt es keine Ober- oder Untergrenzen, das heißt, der Arbeitnehmer kann beispielsweise eine Reduzierung um nur eine oder aber um 20 Stunden pro Woche verlangen.</p>
<p>Der Antrag des Arbeitnehmers soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche enthalten. Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Speziell für Minijobs und Aushilfen finden Sie <a href="http://kennedeinerechte.wordpress.com/wp-admin/iw-info-GeringfuegigeBeschaeftigungen200704.jsp">hier</a> weitergehende Informationen.</p>
<p><a name="1.1" title="1.1" id="1.1"></a><strong>1.1 Voraussetzungen für das Recht auf Teilzeit</strong><br />
Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</p>
<ul>
<li>Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit mehr als <strong>sechs Monaten</strong>. Der Antrag des Arbeitnehmers kann frühestens nach Ablauf der sechs Monate gestellt werden.</li>
<li>Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit spätestens <strong>drei Monate vor</strong> dem Beginn der Teilzeit.</li>
</ul>
<p><strong>Beispiele: </strong> Arbeitsbeginn am 1. Januar, dann frühester Termin zur Antragstellung 1. Juli und frühester Beginn der Teilzeit am 1. Oktober</p>
<p>Antrag am 13. März, dann frühester Beginn der Teilzeit am Sonntag, 13. Juni, sofern der Arbeitgeber nicht schriftlich spätestens am 13. Mai (einen Monat vor Beginn der Teilzeit) widersprochen hat.</p>
<ul>
<li>Für den Antrag des Arbeitnehmers ist keine Form vorgesehen. Das bedeutet, dass er auch mündlich wirksam gestellt werden kann. Problematisch ist, wem gegenüber der Antrag wirksam geäußert werden kann, insbesondere ob der direkte Vorgesetzte als Empfangsperson dient. Mit Hinblick auf die Widerspruchsfrist des Arbeitgebers ist es von entscheidender Bedeutung, dass die zuständige Geschäftsleitung bzw. die Personalabteilung umgehend Kenntnis von dem Antrag erhält und der Antragszeitpunkt auch dokumentiert wird.</li>
</ul>
<p><strong>Tipp:</strong> Weisen Sie alle Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis gegenüber anderen Arbeitnehmern darauf hin, Teilzeitbegehren sofort an die Personal- oder Geschäftsleitung weiterzugeben.</p>
<ul>
<li>Keine entgegenstehenden <strong>betrieblichen Gründe</strong>.</li>
</ul>
<p>Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es sind also noch weitere betriebliche Gründe denkbar. Die bisherige Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich, so dass immer auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Generell werden an die Verweigerungsgründe sehr hohe Anforderungen gestellt. Der Schweregrad der Beeinträchtigung darf nicht unerheblich sein.</p>
<p><strong>Beispiele:</strong> Da in Schichtbetrieben die Aufstellung von Arbeitszeitplänen sehr kompliziert ist, lassen sich dort entgegenstehende betriebliche Gründe leichter anbringen.</p>
<p>Verlangt ein Arbeitnehmer eine sehr geringe Verringerung der Arbeitszeit (z.B. drei Stunden/Woche), kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund dadurch vorliegen, dass eine Ersatzkraft für die Ausfallzeit nicht gefunden werden kann.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Einholung einer Bestätigung des Arbeitsamts, dass keine Arbeitskraft für z.B. drei Stunden/Woche vorhanden ist.</p>
<p>Außerdem können folgende Umstände eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes darstellen:</p>
<ul>
<li>Wenn aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber keine Arbeitsplätze oder Räume zu Verfügung stehen</li>
<li>Wenn zeitliche Belastungsspitzen nach Wochentagen oder Tageszeiten bei dem Arbeitgeber vorhanden sind</li>
<li>Wenn es auf einen persönlichen Kontakt im Sinne einer kontinuierlichen Anwesenheit ankommt.</li>
</ul>
<p>Die Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes wird hingegen nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr muss der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen unternehmen, um Störungen des Arbeitsablaufes oder der betrieblichen Organisation aufzuheben oder zu minimieren.</p>
<p>Möchte sich der Arbeitgeber auf unverhältnismäßig hohe Kosten berufen, muss er diese konkret nennen und die Umstände darlegen, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit ergibt.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Durch die Teilung eines Vollzeitarbeitsplatzes in Teilzeitarbeitsplätze erhöht sich die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb und es ist hierdurch ein zusätzliches Betriebsratsmitglied freizustellen.</p>
<ul>
<li>Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel <strong>mehr als 15 Arbeitnehmer.</strong> Teilzeitbeschäftigte werden nicht nur anteilig, sondern voll gezählt.</li>
<li>Kein Vorliegen von Ablehnungsgründen im Tarifvertrag, sofern dieser Geltung für das Arbeitsverhältnis entfaltet.</li>
<li>Keine schriftliche Ablehnung der gewünschten Veränderung durch den Arbeitgeber bis spätestens ein Monat vor Beginn der Reduzierung.</li>
<li>Kein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der letzten <strong>zwei Jahre.</strong> Der Arbeitnehmer kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut die Verringerung beantragen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.</li>
</ul>
<p>Liegen die genannten Bedingungen vor und wurde die Arbeitszeit antragsgemäß verringert, kann der Arbeitgeber die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage wieder ändern, wenn das <strong>betriebliche Interesse</strong> das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens <strong>einen Monat</strong> vorher ankündigt.</p>
<p><a name="1.2" title="1.2" id="1.2"></a><strong>1.2 Folgen des Antrags für den Arbeitgeber</strong><br />
<strong>Erörterungsgespräch<br />
</strong>Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.</p>
<p><strong>Tipps:</strong></p>
<ul>
<li>Bereiten Sie die Argumentation zur Frage der Durchführbarkeit der Arbeitszeitverringerung gründlich mit dem direkten Vorgesetzten des Antragstellers vor.</li>
<li>Dokumentieren Sie den Inhalt des Erörterungsgesprächs mit dem Arbeitnehmer in der Personalakte.</li>
</ul>
<p><strong>Mitteilung der Entscheidung<br />
Spätestens einen Monat vor Beginn</strong> der gewünschten Verringerung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung über den Verringerungsantrag <strong>schriftlich</strong> dem Arbeitnehmer mitteilen. Hierbei bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, die Gründe für seine Entscheidung dem Arbeitnehmer zu nennen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die schriftliche Mitteilung muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet sein. Sind mehrere gemeinschaftlich zur Vertretung des Unternehmens berechtigt, muss das Schreiben von allen Vertretern unterzeichnet werden. Wird zwar eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Verringerung erzielt, der Arbeitgeber teilt jedoch die Entscheidung über die Zustimmung nicht rechtzeitig schriftlich mit, so kann der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf von zwei Jahren eine erneute Verringerung beantragen. Ist der Arbeitgeber mit der Verringerung nicht einverstanden und teilt diese Entscheidung nicht rechtzeitig schriftlich dem Arbeitnehmer mit, so verringert sich zum einen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers automatisch entsprechend seinen Wünschen. Zum anderen kann der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf von zwei Jahren erneut eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Mit Hinblick auf ein späteres Gerichtsverfahren ist es als Gedächtnisstütze empfehlenswert, die Ablehnungsgründe zumindest in der Personalakte zu dokumentieren.</p>
<p><strong>Hinweise:</strong></p>
<ul>
<li>Der Arbeitnehmer hat keinen isolierten Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit. Eine Neuverteilung findet nur in Verbindung mit einer Verringerung der Arbeitszeit statt.</li>
<li>Bei rechtzeitiger schriftlicher Ablehnung der Verringerung bleibt es bei der bisherigen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann dann jedoch versuchen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt es auch bei der bisherigen unverringerten Arbeitszeit.</li>
</ul>
<p><a name="1.3" title="1.3" id="1.3"></a><strong>1.3 Weitere Anforderungen für die Unternehmen</strong><strong><br />
</strong>Die Unternehmen müssen außerdem folgende Anforderungen erfüllen:</p>
<p><strong>Stellenausschreibungen<br />
</strong>Schreibt ein Unternehmen einen Arbeitsplatz aus, so muss die Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz erfolgen, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.</p>
<p><strong>Aus- und Weiterbildung<br />
</strong>Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Dies gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.</p>
<p><strong>Gleichbehandlung<br />
</strong>Teilzeitbeschäftigte sind genauso zu behandeln wie die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter, so ist Ihnen z.B. ein anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn dies im Betrieb üblich ist. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.</p>
<p><strong>Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit<br />
</strong>Teilzeitbeschäftigte mit einem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit müssen bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes vorrangig berücksichtigt werden. Dies gilt nur, wenn sie die gleiche Eignung aufweisen und keine betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Es ist zu beachten, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (Mini-Jobber bis 400 Euro/ Monat) Teilzeitbeschäftigte sind.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Prüfen Sie genau, ob der Teilzeitbeschäftigte gleich geeignet ist, keine betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Sonst besteht die Gefahr, dass der nicht berücksichtigte Teilzeitbeschäftigte bei gerichtlicher Überprüfung einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn das Arbeitsgericht zum Ergebnis kommt, dass der Teilzeitbeschäftigte hätte vorrangig berücksichtigt werden müssen.</p>
<p><a name="1.4" title="1.4" id="1.4"></a><strong>1.4 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten</strong><strong><br />
</strong>Das Gesetz sieht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitere Gestaltungsmöglichkeiten vor. Es lässt ausdrücklich die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf und von Arbeitsplatzteilung zu.</p>
<p style="margin-left:0;"><strong>Arbeit auf Abruf<br />
</strong>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Vereinbarung muss jedoch eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 I 2 TzBfG). Entsprechend der neueren Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 7. 12. 2005) ist ausreichend, wenn lediglich die <em>Mindestdauer</em> der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wird. Die vorherige Festlegung eines starren Zeitrahmens ist laut BAG nicht erforderlich. Um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen angemessen in Ausgleich zu bringen, darf die vom Arbeitgeber abrufbare und über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr als <strong>25 Prozent</strong> der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Das Flexibilitätsvolumen bei einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit beträgt danach 20 Prozent.<br />
<em>Sind beispielsweise 30 Stunden Mindestarbeitszeit vereinbart, kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit über den Abruf von Arbeit auf bis zu  37,5 Stunden heraufsetzen. Sind 35 Wochenstunden vereinbart, kann er insgesamt 43,7 Stunden abrufen.</em><br />
Es empfiehlt sich, neben der Vereinbarung einer wöchentlichen &#8222;Mindestarbeitszeit&#8220; auch die Vereinbarung einer zusätzlichen &#8222;Arbeit auf Abruf&#8220; &#8211; und bei Bedarf von Mehrarbeit (Überstunden) - zu treffen.</p>
<p style="margin-left:0;">Zulässig ist auch, eine mögliche <em>Absenkung der Arbeitszeit</em> durch einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers oder eine entsprechende <em>Bandbreitenregelung</em> zu vereinbaren, <em>z. B. &#8222;vereinbart wird eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Ausgegangen wird von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Der AN verpflichtet sich, nach Weisung des AG zwischcen 32 und 40 Wochenstunden zu arbeiten. Die Vergütung erfolgt jeweils nach den vom AG angeordneten Wochenstunden.</em>&#8222;</p>
<p style="margin-left:0;">Nicht zulässig wäre eine Regelung, nach der der Arbeitgeber die Arbeitszeit um bis zu 25 Prozent erhöhen <strong>und</strong> um bis zu 20 Prozent verringern kann. Denn dadurch würden insgesamt 45 Prozent der Arbeitszeit dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterfallen, dem Arbeitnehmer zu viel des vom Arbeitgeber zu tragenden wirtschaftlichen Risikos aufgebürdet und das zulässige Flexibilitätsvolumen überschritten.</p>
<p>Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht bestimmt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Auch für die Arbeit auf Abruf gilt die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG.</p>
<p><strong>Arbeitsplatzteilung<br />
</strong>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.</p>
<p><a name="1.5" title="1.5" id="1.5"></a><strong>1.5 Teilzeit im Rahmen der Elternzeit</strong><strong><br />
</strong>Während der Elternzeit kann ein besonderer Teilzeitanspruch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bestehen. Detailliertere Informationen zu diesen Regelungen enthält die IHK-Information <a target="_self" href="http://kennedeinerechte.wordpress.com/wp-admin/Mutterschutz_und_Elternzeit.jsp">Mutterschutz und Elternzeit</a>.</p>
<p>Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeitgesetz kann vom Arbeitnehmer bereits drei Monate vor Ende der Elternzeit gestellt werden, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nur ruht. So ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeitgesetz unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit möglich.</p>
<p><a name="2" title="2" id="2"></a><strong>2. Rechtslage bei befristeten Arbeitsverträgen</strong><strong><br />
</strong>Unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist, regelt ebenfalls das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zuletzt zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert wurde.</p>
<p><a name="2.1" title="2.1" id="2.1"></a><strong>2.1 Befristung ohne sachlichen Grund</strong></p>
<ul>
<li>Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund möglich, wenn der Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von <strong>zwei Jahren</strong> nicht überschreitet. Innerhalb dieser Zweijahresfrist darf der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden.</li>
</ul>
<p>Eine Ausnahme besteht jedoch für Existenzgründer. Sie können befristete Verträge bis zu <strong>vier Jahren</strong> abschließen. Als Existenzgründung gilt ein Betrieb, dessen Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- oder Finanzamt noch nicht vier Jahre zurück liegt. Beruht die Existenzgründung lediglich auf einer Umstrukturierung eines bereits bestehenden Unternehmens oder Konzerns greift die Ausnahme jedoch nicht.</p>
<ul>
<li>Die Befristung ist ausdrücklich unzulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Unbeachtlich ist, wie lange dieses Arbeitsverhältnis bereits zurückliegt. So kann z.B. eine 15 Jahre zurückliegende Beschäftigung jeglicher Art der erleichterten Befristung entgegenstehen. Ein Ausbildungsverhältnis gilt jedoch nicht als vorheriges Beschäftigungsverhältnis.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Nehmen Sie in den Personalfragebogen die Frage nach einer früheren Beschäftigung in Ihrem Betrieb auf und lassen Sie den Arbeitnehmer im schriftlichen Arbeitsvertrag versichern, dass er noch nie bei Ihnen beschäftigt war. Stellt sich später heraus, dass der Arbeitnehmer entgegen seiner Zusicherung doch bereits bei Ihnen beschäftigt war, haben Sie zumindest die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag anzufechten.</p>
<ul>
<li>In Tarifverträgen können die Anzahl der Verlängerungen sowie die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Im Geltungsbereich solcher Tarifverträge können auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern diese Regelungen für die Befristung übernommen werden.</li>
<li>Die früher in § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz enthaltene Regelung, nach der Arbeitnehmer, die bereits das <strong>52. Lebensjahr</strong> vollendet haben, ohne sachlichen Grund und ohne zeitliche Begrenzung mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden dürfen, wurde vom Europäischen Gerichtshof in einem am 22.11.2005 veröffentlichten Urteil für <strong>EU-rechtswidrig</strong> erklärt. Daraufhin wurde § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert.<br />
<strong>Nunmehr gilt:</strong><br />
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist <strong>bis zu einer Dauer von 5 Jahren</strong> zulässig, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin das <strong>52. Lebensjahr</strong> vollendet hat <strong>und</strong> unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses <strong>mindestens vier Monate beschäftigungslos</strong> gewesen ist <strong>oder</strong> <strong>Transferkurzarbeitergeld</strong> bezogen <strong>oder</strong> an einer <strong>Beschäftigungsmaßnahme</strong> teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.</li>
</ul>
<p><a name="2.2" title="2.2" id="2.2"></a><strong>2.2 Befristung mit sachlichem Grund</strong><strong><br />
</strong>Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:</p>
<p>1. Aus betrieblichen Gründen besteht nur ein <strong>vorübergehender Bedarf</strong> an der Arbeitsleistung,<br />
2. die Befristung erfolgt im Anschluss an die Ausbildung oder ein Studium,<br />
3. der Arbeitnehmer wird zur <strong>Vertretung</strong> eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt,<br />
4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung,<br />
5. die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers,<br />
6. Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen die Befristung,<br />
7. der Arbeitnehmer wird aus <strong>Haushaltsmitteln</strong> vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und wird entsprechend vergütet oder<br />
8. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.</p>
<p><strong>Die Befristung mit sachlichem Grund ist auch im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag, der ohne sachlichen Grund wirksam geschlossen worden ist, möglich.</strong></p>
<p><strong>Nicht zulässig ist es, an eine befristete Beschäftigung aus sachlichem Grund eine befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund bei dem selben Arbeitgeber anzuschließen.</strong></p>
<p><strong>Tipp:</strong> Eine <strong>Zweckbefristung</strong> (Beispiel: &#8230; Das Arbeitsverhältnis beginnt am &#8230;. und endet mit dem Ablauf der Elternzeit von Herrn/Frau &#8230;) hat gegenüber der <strong>Zeitbefristung</strong> (Beispiel:&#8230; Das Arbeitsverhältnis beginnt am &#8230;. und endet am &#8230;.) den Vorteil, dass bei einem vorzeitigen Wegfall des Befristungsgrundes auch der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig endet.</p>
<p><a name="2.3" title="2.3" id="2.3"></a><strong>2.3 Schriftform</strong><strong><br />
</strong>Die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn diese <strong>schriftlich</strong> erfolgt. Hierfür ist eine vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterzeichnete schriftliche Vereinbarung erforderlich. Fax, E-Mail oder Telegramm sind nicht ausreichend. Wird die Schriftform nicht eingehalten, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.</p>
<p><a name="2.4" title="2.4" id="2.4"></a><strong>2.4 Folgen unwirksamer Befristung</strong><strong><br />
</strong>Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur möglich, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Vereinbaren Sie grundsätzlich auch im befristeten Arbeitsvertrag eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung innerhalb der Befristung.</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/01/31/hinzuziehung-eines-betriebsratsmitglieds-zu-personalgesprach/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2008 04:49:19 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Bedenkzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitgliedes]]></category>
		<category><![CDATA[Kritik an Ihrer Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Versetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.11.2004, 1 ABR 53/03
Leitsätze
Aus § 82 Abs 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Tenor


Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=11&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p class="ueberschrift">BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.11.2004, 1 ABR 53/03</p>
<p class="leitsatz">Leitsätze</p>
<div>Aus § 82 Abs 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.</div>
<p class="tenor">Tenor</p>
<div>
<blockquote>
<blockquote><p>Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2003 - 6 TaBV 3/03 - wird zurückgewiesen.</p></blockquote>
</blockquote>
</div>
<p class="gruende">Gründe</p>
<div>
<table>
<tr>
<td> </td>
<td>
<table>
<tr>
<td></td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>1</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>A. Die Beteiligten streiten über die Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu <span class="highlight0">Personalgesprächen</span> über den Abschluss von Aufhebungsverträgen.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>2</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Bei der Arbeitgeberin, einem Verlagsunternehmen, schieden von August 2001 bis Februar 2002 mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zu den jeweils vorausgegangenen <span class="highlight0">Personalgesprächen</span> wurden Betriebsratsmitglieder nicht hinzugezogen. Bei einem derartigen Anfang August 2001 mit der Arbeitnehmerin R. geführten Gespräch lehnte die Arbeitgeberin den Wunsch der Mitarbeiterin nach Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ausdrücklich ab.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>3</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse solchen Wünschen entsprechen. Das folge aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>4</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Der Betriebsrat hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, beantragt</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>5</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zwischen einem Personalverantwortlichen oder einem Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion und einem/einer Arbeitnehmer/in zu unterbinden, sofern der/die Arbeitnehmer/in die Hinzuziehung verlangt hat.</td>
</tr>
</table>
<table>
<tr>
<td></td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>6</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat ihn bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>7</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den Antrag weiter. Die Arbeitgeberin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>8</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Arbeitnehmer haben nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>9</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>10</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>1. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um einen sog. “Globalantrag”, der eine Vielzahl künftig möglicher Fallgestaltungen erfasst. Dies steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen, sondern ist im Rahmen seiner Begründetheit zu beachten (vgl. etwa BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 368 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 36, zu II A der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 1 b bb der Gründe; Fitting Nach § 1 Rn. 24).</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>11</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>2. Der Betriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis. Er ist befugt, die streitige, sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Rechtsposition der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Arbeitgeberin feststellen zu lassen. Er handelt insoweit im Rahmen einer sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebenden gesetzlichen Prozessstandschaft.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>12</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>a) Die Antragsbefugnis ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Sachentscheidungsvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Das Erfordernis dient dazu, Popularanträge auszuschließen. Es soll verhindert werden, dass “jedermann” die Arbeitsgerichte in Verfolgung fremder Rechte anrufen kann. Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet. Dem Betriebsrat fehlt daher die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19, 29 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B III 2 a der Gründe mwN).</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>13</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Besonderheiten gelten dann, wenn das Betriebsverfassungsgesetz Rechte einzelner Arbeitnehmer mit kollektivem Bezug begründet. Dies folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Diese Vorschrift begründet in Fällen, in denen der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz grob verletzt, die Antragsbefugnis des Betriebsrats unabhängig von dessen materiellrechtlichen Positionen. Es besteht insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft des Betriebsrats ebenso wie der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (vgl. DKK-Trittin § 23 Rn. 88; ErfK/Eisemann § 23 BetrVG Rn. 27; Fitting § 23 Rn. 69; Oetker GK-BetrVG § 23 Rn. 187; Thüsing in Richardi BetrVG § 23 Rn. 95; HSWG § 23 Rn. 60). § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dient dazu, ein gesetzmäßiges Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sicherzustellen (vgl. BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200, 208 f. = AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 41, zu B II 2 der Gründe; DKK-Trittin § 23 Rn. 67; Fitting § 23 Rn. 51; Oetker GK-BetrVG § 23 Rn. 122). Zu dieser gehören auch die im Betriebsverfassungsgesetz begründeten Rechte der einzelnen Arbeitnehmer, soweit die entsprechenden Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund ihres kollektiven Bezugs in die betriebsverfassungsrechtliche Organisation eingebunden sind.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>14</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG § 23 Rn. 167, 187; ErfK/Eisemann § 23 Rn. 24; Fitting § 23 Rn. 60; Thüsing in Richardi BetrVG § 23 Rn. 91; offen gelassen in BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe). Zwar begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Recht des einzelnen Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO). Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dieses Recht des Arbeitnehmers zu achten, folgt aber aus dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing aaO). Das ist konsequent, denn die Verpflichtung hat einen kollektiven betriebsverfassungsrechtlichen Bezug. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Anspruch des Arbeitnehmers nicht auf die Hinzuziehung eines betriebsfremden Dritten, sondern eines Betriebsratsmitglieds gerichtet und damit in seinem Bestand und Umfang in die betriebsverfassungsrechtliche Organisation eingebunden ist. Der kollektive Bezug wird dadurch verstärkt, dass der Anspruch Gespräche nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG betrifft, in denen es jedenfalls auch um die Möglichkeit der beruflichen Entwicklung im Betrieb geht. Dadurch sind regelmäßig zugleich die Interessen anderer Arbeitnehmer berührt. Sollte der Entscheidung des Sechsten Senats vom 23. Februar 1984 (aaO) die Beurteilung zu entnehmen sein, der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berühre die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung überhaupt nicht, hält der für das materielle Betriebsverfassungsrecht mittlerweile allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>15</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>b) Hiernach ist der Betriebsrat antragsbefugt. Allerdings begehrt er nicht die Feststellung eines eigenen Rechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Auffassung im Schrifttum begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers und räumt dem Betriebsrat keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber ein (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu II 3, III der Gründe; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 25; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 19). Dementsprechend geht es dem Betriebsrat vorliegend um die Feststellung fremder Rechte. Er will eine Rechtsposition der Arbeitnehmer aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin gerichtlich feststellen lassen. Hierzu ist er jedoch, wie ausgeführt, auf Grund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ausnahmsweise befugt.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>16</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>3. Der Betriebsrat besitzt an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Arbeitgeberin bestreitet ihre Verpflichtung, zu <span class="highlight0">Personalgesprächen</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf Wunsch des Arbeitnehmers die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu gestatten. Es handelt sich um einen Konflikt, der jederzeit erneut auftreten kann. Dem Feststellungsinteresse steht nicht etwa der Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsantrags entgegen (vgl. dazu BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 293 f. = AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 43, zu B I 3 der Gründe). Der Betriebsrat kann vorliegend schon deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg im Wege eines Unterlassungsantrags nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen, weil es auch nach seiner eigenen Beurteilung wegen der noch ungeklärten Rechtslage jedenfalls an einer groben Pflichtverletzung der Arbeitgeberin fehlt. Er muss daher die Möglichkeit haben, zunächst das Bestehen der streitigen Pflicht im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären zu lassen, um im Falle einer nach entsprechender Feststellung begangenen Pflichtverletzung unmittelbar nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen zu können. Andernfalls wäre er dauerhaft außer Stande, etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen die sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebenden Pflichten zu unterbinden.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>17</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>II. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Die von ihm behauptete Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht nicht in allen erfassten Fallgestaltungen. Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen generellen Anspruch darauf, zu jedem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>18</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sog. Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. etwa BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - AP BetrVG 1972 § 89 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 89 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe mwN; Fitting nach § 1 Rn. 24 mwN). Eine Teil-Stattgabe kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich dem Antrag der begründete Teil als eigenständiges Teilziel des Verfahrens entnehmen lässt. Dies setzt voraus, dass sich der Antrag insoweit auf voneinander zu trennende und klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht (vgl. BAG 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 300 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 43 Nr. 3, zu B II 3 der Gründe; GK-ArbGG/Dörner § 81 Rn. 38).</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>19</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>2. Die vom Betriebsrat behauptete Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht nicht in allen erfassten Fallgestaltungen. Der Antrag enthält auch keinen hinreichend abgrenzbaren begründeten Teil.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>20</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten <span class="highlight0">Personalgesprächen</span> ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>21</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>b) Auch für <span class="highlight0">Personalgespräche</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags begründet das Betriebsverfassungsgesetz keinen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>22</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>aa) Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe; Fitting § 82 Rn. 12; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; aA HSWG § 82 Rn. 6; DKK-Buschmann § 82 Rn. 12). Dies folgt insbesondere aus der Systematik der Vorschrift. Das Hinzuziehungsrecht ist innerhalb des § 82 BetrVG nicht in einem eigenen Absatz, sondern in Satz 2 des Absatzes 2 geregelt. Damit beschränkt es sich ersichtlich auf die zuvor in Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenstände. Diese Beschränkung findet ihre Entsprechung in den unter B II 2 a) genannten Vorschriften, in denen das Hinzuziehungsrecht ebenfalls auf bestimmte Anlässe bezogen ist.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>23</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Das Erörterungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Arbeitnehmer eine realistische Einschätzung darüber zu ermöglichen, wie seine Leistungen eingeschätzt werden und welche Entwicklungschancen er im Betrieb hat. Zugleich erhält er die Gelegenheit, etwaigen Fehlbeurteilungen entgegenzutreten und seine eigenen beruflichen Entscheidungen bis hin zu einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Bewertung seiner Leistungen und den betrieblichen Aufstiegschancen zu orientieren (Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 15; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 12). Insoweit ergänzt § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die im Bereich der Personalplanung dem Betriebsrat eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. Thüsing aaO). Die Erörterung der Perspektiven der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers hat daher möglichst umfassend unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen einerseits und der betrieblichen Situation sowie der Personalüberlegungen des Arbeitgebers andererseits zu erfolgen (vgl. Wiese aaO § 82 Rn. 18). Dies schließt auch negative Beurteilungen des Arbeitgebers und die Erläuterung des Fehlens von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb ein.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>24</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Durch das Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird das in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Erörterungsrecht gestärkt. Das Betriebsratsmitglied soll dem Arbeitnehmer bei dem Gespräch beratend zur Seite stehen können. Durch die Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht des Arbeitgebers ausgeglichen oder abgemildert werden (vgl. BAG 23. Februar 1984 - 6 ABR 22/81 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 2, zu III der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 14). Auch kann dem hinzugezogenen Betriebsratsmitglied eine wichtige Kontroll- und Korrekturfunktion zukommen. Für den Arbeitnehmer wird es häufig von erheblicher Bedeutung sein, ob das Betriebsratsmitglied die Leistungsbeurteilung und die Darstellung der betrieblichen Entwicklungschancen bestätigt oder entsprechend den ihm zur Verfügung stehenden Informationen korrigiert. Schließlich wird durch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dafür gesorgt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist (vgl. BAG 23. Februar 1984 aaO). Dies kann insbesondere dann, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Personen an dem Gespräch teilnehmen, die später als Zeugen zur Verfügung stehen, aus Gründen der “Waffengleichheit” von nicht unerheblicher Bedeutung sein (vgl. dazu EGMR 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413; vgl. auch Schreiber Anm. zu BAG AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 2).</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>25</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Für den Anspruch nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG genügt es, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Themen sind. Nicht erforderlich ist daher, dass es sich ausschließlich um die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände handelt (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1, zu II 2 der Gründe). Ebenso wenig kommt es darauf an, wer den Anlass für das Gespräch gegeben oder dieses verlangt hat. Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht (vgl. BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - aaO; Wiese GK-BetrVG § 82 Rn. 20; Thüsing in Richardi BetrVG § 82 Rn. 15). Dies entspricht Sinn und Zweck des Anspruchs, hängt es doch häufig von Zufälligkeiten ab, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Initiative zu einem Gespräch über die Themen des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergreift.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>26</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>bb) Hiernach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Recht, ein Betriebsratsmitglied zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hinzuzuziehen, da es hierbei nicht um die weitere Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb, sondern um sein Ausscheiden gehe, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ebenso wenig ist aber die Auffassung des Betriebsrats richtig, der Arbeitnehmer könne nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei jedem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds verlangen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>27</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td><span class="highlight0">Personalgespräche</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werden häufig zumindest auch Themen iSv. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum Gegenstand haben. In der Praxis wird es jedenfalls dem Arbeitnehmer oft nicht nur um die Modalitäten des Ausscheidens, sondern bereits darum gehen, ob er sich überhaupt auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einlässt. Dabei können für ihn sowohl die Beurteilung seiner Leistungen als auch die etwa noch vorhandenen Möglichkeiten einer beruflichen Entwicklung im Betrieb - und sei es zu geänderten oder gar schlechteren Bedingungen - von Bedeutung sein. Das <span class="highlight0">Personalgespräch</span> wird sich in diesen Fällen oft gar nicht auf die Ausscheidensvereinbarung beschränken lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Gespräch mit dem erklärten und ausschließlichen Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelmäßig einen Anspruch darauf zu erfahren, wie seine bisherigen Leistungen beurteilt werden und warum es für ihn keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb mehr geben soll. Dabei kann es gerade hierbei von besonderer Bedeutung für ihn sein, ob ein hinzugezogenes Betriebsratsmitglied die Beurteilung des Arbeitgebers teilt oder dieser entgegentritt.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>28</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Andererseits sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen bei einem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht mehr sinnvoll über die Leistungsbeurteilung oder die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb gesprochen werden kann. So ist etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht erkennbar, dass <span class="highlight0">Personalgespräche</span>, die aus diesem Anlass geführt werden, noch die Themen des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum Inhalt haben könnten.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>29</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Ebenso sind Fallgestaltungen denkbar, in denen schon bei vorangegangenen <span class="highlight0">Personalgesprächen</span>, ggf. sogar unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, Leistungsbeurteilungen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb erschöpfend erörtert worden sind und es bei dem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags tatsächlich nur noch um dessen Modalitäten geht. Zumindest in solchen Fällen begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>30</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>Schon weil sich die Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangen kann, von denjenigen, in denen ein solcher Anspruch nicht besteht, nicht generell hinreichend deutlich voneinander abgrenzen lassen, kann dem Antrag des Betriebsrats auch nicht teilweise stattgegeben werden. Vielmehr ist er insgesamt als unbegründet abzuweisen.</td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>31</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table>
<tr>
<td>c) Andere betriebsverfassungsrechtliche Anspruchsgrundlagen als § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestehen für den Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem <span class="highlight0">Personalgespräch</span> über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht. Ein Anspruch folgt insbesondere weder aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die sich danach ergebenden Überwachungspflichten des Betriebsrats begründen keine über die §§ 81 ff. BetrVG hinausgehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer oder des Betriebsrats selbst (vgl. dazu etwa BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216, 225 f., 229 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 29, zu B I 3 b bb und B I 6 der Gründe mwN).</td>
</tr>
</table>
<table>
<tr>
<td></td>
</tr>
</table>
<table>
<tr>
<td></td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">
<table>
<tr>
<td><i>32</i> </td>
</tr>
</table>
</td>
<td>
<table class="Rsp">
<tr>
<th colSpan="5"></th>
</tr>
<tr>
<td align="left" vAlign="top">Wißmann</td>
<td vAlign="top">          </td>
<td align="left" vAlign="top">Kreft </td>
<td vAlign="top">          </td>
<td align="left" vAlign="top">Linsenmaier</td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">          </td>
<td vAlign="top">          </td>
<td vAlign="top">          </td>
<td vAlign="top">          </td>
<td vAlign="top">          </td>
</tr>
<tr>
<td vAlign="top">          </td>
<td align="left" vAlign="top">   Münzer   </td>
<td vAlign="top">          </td>
<td align="left" vAlign="top">   Peter Berg   </td>
<td vAlign="top">          </td>
</tr>
</table>
</td>
</tr>
</table>
</div>
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	</item>
		<item>
		<title>Rechtstipp: Das Personalgespräch</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/01/28/rechtstipp-das-personalgesprach/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 15:20:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Bedenkzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitgliedes]]></category>
		<category><![CDATA[Kritik an Ihrer Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalgespräch]]></category>
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		<description><![CDATA[Zu einem Personalgespräch sollte man nicht allein gehen, sondern ein Betriebsratsmitglied (*) seiner Wahl mitnehmen. Wenn dieser Kollege oder diese Kollegin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Einrichtung oder im Betrieb anwesend ist, haben Sie das Recht, eine Verlegung des Termins zu fordern.

Wenn es in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb keinen Betriebs-/Personalrat gibt, haben Sie [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=10&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p>Zu einem Personalgespräch sollte man nicht allein gehen, sondern ein <strong>Betriebsratsmitglied</strong> <strong>(*)</strong> seiner Wahl mitnehmen. Wenn dieser Kollege oder diese Kollegin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Einrichtung oder im Betrieb anwesend ist, haben Sie das Recht, eine Verlegung des Termins zu fordern.</p>
<ul>
<li>Wenn es in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Betrieb <strong>keinen Betriebs-/Personalrat</strong> gibt, haben Sie als Gewerkschaftsmitglied die Möglichkeit, sich im Vorfeld in Ihrer zuständigen <strong>ver.di-Geschäftsstelle telefonisch oder persönlich beraten zu lassen</strong> ,wie Sie sich in einem Personalgespräch verhalten sollten.</li>
<li>Falls sich ein Gespräch aus anderem Anlass mit Ihrem Arbeitgeber <strong>zu einem Personalgespräch entwickelt</strong> (Leistungseinschätzung, Kritik an Schlechtleistung, Angebot eines anderen Arbeitsortes, Änderung des Arbeitsvertrages o.ä.), <strong>haben Sie das Recht</strong>, dieses mit dem Hinweis darauf, dass es sich offenbar um ein Personalgespräch handelt, <strong>abzubrechen und auf der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes (*) Ihrer Wahl zu bestehen</strong> .</li>
<li>Sollte Ihnen während eines Personalgesprächs eine <strong>Abmahnung</strong> erteilt, eine <strong>Versetzung</strong> oder <strong>Änderung des Arbeitsvertrages</strong> angeboten, eine <strong>Kritik an Ihrer Arbeitsleistung</strong> o.ä. ausgesprochen werden, empfiehlt es sich, die jeweiligen <strong>Aussagen mitzuschreiben</strong> oder (was noch besser ist) sich <strong>schriftlich geben zu lassen</strong> .Zu eventuellen Angeboten, Kritiken usw. sollten Sie sich aber nicht sofort äußern, sondern diese lediglich zur Kenntnis nehmen, um die Angelegenheit im Nachhinein in Ruhe zu prüfen.</li>
<li>Verlangen Sie <strong>Bedenkzeit</strong>, damit Sie die Ihnen gegenüber getätigten Äußerungen mit Ihrem Betriebsrat oder Ihrer zuständigen ver.di-Geschäftsstelle über mögliche Folgen besprechen können.</li>
</ul>
<p><span>Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen durch Äußerungen/Androhungen von Änderungskündigungen, Versetzungen oder ähnliches. Entscheidend ist, dass Sie nicht sofort im Personalgespräch etwas dazu sagen oder unterschreiben.</span> <strong>Empfehlenswert ist allerdings auch, nicht generell ein etwaiges Angebot abzulehnen.</strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong>(*) Wichtiger Hinweis:</strong></p>
<p style="text-align:center;">Im Landes- und Bundespersonalvertretungsgesetz wird diese Möglichkeit  <strong>n i c h t</strong>  eingeräumt.</p>
<div class="showshortlink"><span title="Kurzlink zu dieser Seite" class="shortlink"><font color="#cc0033"><a target="_blank" href="http://ostthueringen.verdi.de/-/i0u" title="Das Personalgespräch">Original Text ver.di</a></font></span></div>
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		<title>Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/01/27/kundigung-leistungsschwacher-arbeitnehmer/</link>
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		<pubDate>Sun, 27 Jan 2008 12:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer genügt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Wenn er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet, stellt dies noch keinen Verstoß dar. 
Die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann dagegen ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt, so das BAG am 17. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=9&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Ein Arbeitnehmer genügt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Wenn er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet, stellt dies noch keinen Verstoß dar. </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote kann dagegen ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt, so das BAG am 17. Januar 2008.</font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Behauptet der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren eine solche Pflichtverletzung, muss der Arbeitnehmer erläutern, so die Erfurter Richter, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.</font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einem Versandkaufhaus beschäftigt war. Die von ihr bearbeiteten Kundenbestellungen wiesen nach Angaben ihres Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum dreimal so viele Packfehler auf wie an vergleichbaren Arbeitsplätzen. </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Nach zwei Abmahnungen kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht wegen qualitativer Minderleistungen. Während die Vorinstanzen die Kündigung wegen einer Fehlerquote von dem Dreifachen des Durchschnitts für sozial nicht gerechtfertig hielten, entschied das BAG gegen den Antrag der Arbeitnehmerin: </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Die Kündigung könne aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den Behauptungen des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht habe.</font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Bundesarbeitsgericht am 17. Januar 2008, Az. 2 AZR 536/06</font></span></p>
<img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/categories/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /> <img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/tags/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/kennedeinerechte.wordpress.com/9/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/kennedeinerechte.wordpress.com/9/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/kennedeinerechte.wordpress.com/9/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/kennedeinerechte.wordpress.com/9/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/kennedeinerechte.wordpress.com/9/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/kennedeinerechte.wordpress.com/9/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=9&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" /></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Personalgespräch</title>
		<link>http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/01/27/personalgesprach/</link>
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		<pubDate>Sun, 27 Jan 2008 12:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chef</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber fordert Gesundschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Az. 10 Sa 2695/00]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsch]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorgesetzte]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorsicht bei einem Personalgespräch  
Bei einem Personalgespräch ist äußerste Vorsicht geboten! 
Der Vorgesetzte hat immer einen Protokollführer bei sich der alles aufschreibt was gesagt wird. Alles was Ihr sagt und euch in eurer Aufregung vielleicht herausrutscht wird im Protokoll festgehalten.  
Natürlich können wir zu so einem Gespräch auch die Unterstützung vom Betriebsrat/Personalrat in Anspruch nehmen aber die Herren [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=8&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><br /><p><b><span style="font-size:14pt;color:#333399;"><font face="Times New Roman">Vorsicht bei einem Personalgespräch </font></span></b><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Bei einem Personalgespräch ist äußerste Vorsicht geboten!</font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Der Vorgesetzte hat immer einen Protokollführer bei sich der alles aufschreibt was gesagt wird. Alles was Ihr sagt und euch in eurer Aufregung vielleicht herausrutscht wird im Protokoll festgehalten. </font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Natürlich können wir zu so einem Gespräch auch die Unterstützung vom Betriebsrat/Personalrat in Anspruch nehmen aber die Herren der Geschäftsleitung sind besser auf die Gespräche vorbereitet.</font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Deshalb ist es an der Zeit, auch als Arbeitnehmer zu Personalgesprächen sofort einen <a target="_blank" href="http://www.rajbecker.de/" title="Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht ">Fachanwalt für Arbeitsrecht</a> mitzunehmen.<span>  </span></font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span></p>
<p><span style="font-size:14pt;"></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">So ein Rechtsanwalt kann ganz anders Argumentieren als wir das mit der Aufregung jemals tun könnten. </font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman"> </font></span><span style="font-size:14pt;"><font face="Times New Roman">Macht von euren Rechten gebrauch und kuscht nicht vor denen die euch böses wollen.</font></span></p>
<img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/categories/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /> <img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/tags/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/kennedeinerechte.wordpress.com/8/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/kennedeinerechte.wordpress.com/8/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/kennedeinerechte.wordpress.com/8/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/kennedeinerechte.wordpress.com/8/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/kennedeinerechte.wordpress.com/8/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/kennedeinerechte.wordpress.com/8/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=kennedeinerechte.wordpress.com&blog=2623166&post=8&subd=kennedeinerechte&ref=&feed=1" /></div>]]></content:encoded>
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