Gesundschreibung nicht erforderlich

Arbeitgeber fordert Gesundschreibung

Infoletter Arbeitsrecht

Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers endet im Grundsatz am letzten Tag der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode.  

Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer „Gesundschreibung“ abhängig machen. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er dann das Risiko der Entgeltfortzahlung. 

Dies hat das LAG Berlin mit Urteil vom 10.05.2001 (Az. 10 Sa 2695/00, veröffentlicht in AuA 11/2002, S. 525) entschieden.Das LAG hat hiermit klargestellt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung nicht verlangen kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z. B. hohe Ansteckungsgefahr für die Mitarbeiter bei schwerer Krankheit). Eine vorausgegangene längere Krankheit stellt in der Regel noch keinen solchen Umstand dar. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer also bei Dienstantritt nach dem letzten Tag seiner Krankschreibung wieder nach Hause schickt, sofern er nicht eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann, kommt er in sog. Annahmeverzug und muss den Lohn fortzahlen, auch wenn keine Arbeit geleistet wurde. Auch kündigungsrechtlich kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Gesichtspunkt der Arbeitsverweigerung berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte „Gesundschreibung“ (ohne die besonderen Umstände) nicht oder verspätet beibringt. 

Hildegard Reppelmund 

DIHK

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